Hallo zusammen
Ich habe die Frage, wie das aussieht mit dem Anteil des 13. Monatslohns, wenn jemand bis und mit Juli in einer Firma (wo es 13. Monatslöhne gibt) gearbeitet hat und danach die Stelle wechselte.
Hat dieser ehemalige Arbeitnehmer Anrecht auf einen Anteil des 13. Monatslohns oder nicht?
Und falls ja: ist das geregelt, wann dieses Geld überwiesen wird? Bei Weggang oder dann Ende des Jahres?
Vielen Dank fürs Weiterhelfen!
Ich bin gleicher Meinung wie Annika21. Man hat Anrecht auf einen anteilmässigen Betrag des 13. Monatslohn welcher mit dem letzten Lohn ausbezahlt wird.
man hat nur Anrecht, wenn der 13. auch im Vertrag steht. Oder es als Usanz gilt (z.b. wurde seit vielen Jahren ohne Abmachung jedes Jahr ein 13.tes Monatsgehalt ausgezahlt). Es gibt kein, in der Firma gibt es einen 13ten - sondern - es ist im Vertrag drin!
Wann es ausgezahlt wird - eigentlich macht man es beim Austritt, dann ist alles gleich fertig geregelt... aber wenn dieser Lohn noch irgendwie Erfolgsabhängig oder so ist, dann natürlich später...
Wie bereits geschrieben: Wenn vertraglich vereinbart, hat man sowohl im Ein- als auch Austrittsjahr pro rata Anspruch auf den 13. Monatslohn (ausser es ist im Vertrag geregelt, dass man diesen Anspruch im Austrittsjahr nicht hat - was ich persönlich aber noch nie erlebt habe).
Grundsätzlich wird der pro-rata-Anteil des 13. Monatslohns mit dem letzten Salär ausbezahlt. Dass er erst Ende Jahr ausbezahlt wird, habe ich auch noch nie gehört. Ist auch höchstens bei Firmen mit "primitiven" Personalsystemen möglich. Bei SAP, Abacus, etc. wird der 13. bei einem Austritt automatisch grad ausbezahlt.
Mit anderen Worten: Zuerst mal im Personalreglement nachschauen, ob da was Spezielles steht (eben z.B. dass man im Austrittsjahr keinen pro-rata-Anspruch hat)... wenn gemäss Personalreglement der 13. im Ein- und Austrittsjahr pro rata geschuldet, dann beim ehemaligen AG nachfragen, bis wann man den 13. erwarten kann. Wenn er erst Ende Jahr kommt: Ok... unüblich... aber grundsätzlich nicht verboten. Wenn er sich weigert, den anteilsmässigen Teil vom 13. auszubezahlen, muss man diesen über den juristischen Weg einfordern.